Viele Familien wünschen sich, dass ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause bleiben kann. Polnische Pflegekräfte machen diese häusliche Betreuung für viele Haushalte möglich. Damit die Hilfe sicher und legal läuft, braucht es einen passenden Vertrag. Und dieser Vertrag muss zum gewählten Modell passen.

Einen Arbeitsvertrag schließen Sie nur, wenn Sie die Betreuungskraft selbst anstellen. Dann gilt deutsches Arbeitsrecht mit Mindestlohn, Arbeitszeitgrenzen, Urlaub und Sozialversicherung. Bei einer Entsendung besteht der Arbeitsvertrag dagegen zwischen der polnischen Firma und der Betreuungskraft, und Sie unterschreiben einen Dienstleistungsvertrag.
Wer die beiden Wege vermischt, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder. Mit dem Wissen aus diesem Beitrag können Sie Ihre Rolle klar bestimmen und jede Klausel vor der Unterschrift einordnen. Wenn Sie dabei Begleitung bei der Wahl des passenden Modells wünschen, sprechen Sie uns gern an.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihre Rolle als Arbeitgeber oder Auftraggeber bestimmt, welcher Vertrag gilt.
- Mindestlohn, Arbeitszeitgrenzen und Urlaub gelten auch bei Betreuung im eigenen Haushalt.
- Nachweise wie die A1-Bescheinigung ersetzen keine Prüfung der tatsächlichen Abläufe.
Wer schließt mit wem welchen Vertrag?

Drei Modelle sind in der Praxis verbreitet: das Arbeitgebermodell, das Entsendemodell und die selbstständige Betreuung. Jedes Modell verteilt Pflichten und Risiken anders. Für Sie zählt vor allem, wer am Ende das Weisungsrecht hat und wer die Sozialabgaben trägt.
Direktanstellung: Wann werden Angehörige selbst Arbeitgeber?
Sie werden Arbeitgeber, sobald Sie oder die pflegebedürftige Person mit der Betreuungskraft einen Arbeitsvertrag schließen. Im Arbeitgebermodell wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und der polnischen Betreuungskraft geschlossen. Damit übernimmt der Haushalt alle Pflichten eines Arbeitgebers.
Dazu zählen Lohnzahlung, Anmeldung zur Sozialversicherung, Unfallversicherung und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Im Gegenzug legen Sie Aufgaben und Arbeitszeiten selbst fest. Wie Sie dabei Schritt für Schritt vorgehen, erfahren Sie, wenn Sie eine Pflegekraft aus Polen privat anstellen.
Entsendung: Was unterscheidet Dienstleistungs- und Vermittlungsvertrag?
Bei der EU-Entsendung bleibt die Betreuungskraft bei einer Firma in Polen angestellt. Grundlage sind die EU-Dienstleistungsfreiheit und die EU-Entsenderichtlinie. Sie kaufen eine Dienstleistung ein und sind Kunde.
Meist unterschreiben Sie zwei Verträge:
- Dienstleistungsvertrag mit dem polnischen Unternehmen: Er regelt die Betreuung selbst, also Leistungen, Preis und Einsatzdauer.
- Vermittlungsvertrag mit einer deutschen Agentur: Er regelt Suche, Organisation und Kommunikation.
Der Haushalt schließt in diesem Fall einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmen und einen weiteren mit dem Vermittlungsunternehmen. Weil Sie keine Arbeitgeberrolle haben, liegen die Anweisungen beim Unternehmen in Polen. Ihre Wünsche halten Sie deshalb vorab schriftlich im Dienstleistungsvertrag fest.
Selbstständige Betreuung: Warum entscheidet die tatsächliche Zusammenarbeit?
Eine selbstständige Pflegekraft stellt Ihnen Rechnungen und organisiert sich selbst. Rechtlich zählt aber der Alltag, die Überschrift auf dem Papier spielt keine Rolle. Arbeitet die Kraft nur für Ihren Haushalt, folgt Ihren Anweisungen und ist in Ihren Tagesablauf eingebunden, liegt schnell Scheinselbstständigkeit vor.
Dann gelten Sie rückwirkend als Arbeitgeber. Es drohen Nachzahlungen von Sozialbeiträgen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar länger. Mehr zu den Bedingungen lesen Sie im Beitrag zur selbständigen Betreuungskraft.
Welche grundlegenden Angaben gehören in den Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag bei Direktanstellung braucht klare Angaben zu Parteien, Ort, Beginn, Dauer, Lohn und Arbeitszeit. Das Nachweisgesetz schreibt diese Punkte vor. Fehlen sie, entstehen Streit und Bußgeldrisiken.
Vertragsparteien, Arbeitsort und Beginn eindeutig festlegen
Nennen Sie den Arbeitgeber mit vollem Namen und Anschrift. Das ist meist die pflegebedürftige Person selbst, manchmal ein Angehöriger. Entscheiden Sie das bewusst, denn diese Person meldet an, zahlt und haftet.
Bei der Betreuungskraft gehören Name, Geburtsdatum und Wohnadresse in Polen in den Vertrag. Als Arbeitsort tragen Sie die genaue Adresse des Haushalts ein. Ein fester Beginn mit Datum klärt, ab wann Lohn und Versicherungsschutz laufen.
Befristung und Probezeit wirksam vereinbaren
Eine Befristung ist nur wirksam, wenn beide Seiten sie vor Arbeitsbeginn schriftlich mit Unterschrift vereinbaren. Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung bis zu zwei Jahre möglich. Ein sachlicher Grund liegt zum Beispiel bei einer Vertretung vor.
Eine Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit im Verhältnis zur Laufzeit stehen.
Vertragssprache und Nachweispflichten verständlich klären
Der Vertrag darf auf Deutsch geschrieben sein. Die Betreuungskraft sollte ihn aber vollständig verstehen. Eine zweisprachige Fassung auf Deutsch und Polnisch hilft, und Sie legen darin fest, welche Fassung bei Abweichungen gilt.
Diese Punkte gehören laut Nachweisgesetz in den Vertrag oder in einen Nachweis:
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Arbeitszeit und Ruhepausen | 40 Stunden pro Woche, Pausenregel |
| Vergütung | Bruttolohn pro Stunde oder Monat, Fälligkeit |
| Urlaub | Anzahl der Tage pro Jahr |
| Kündigungsfristen | gesetzlich oder vertraglich |
| Aufgaben | kurze Tätigkeitsbeschreibung |
| Bereitschaft und Überstunden | Umfang und Bezahlung |
Seit 2025 genügt für viele dieser Angaben die Textform, etwa per E-Mail. Befristung und Kündigung brauchen weiter die eigenhändige Unterschrift. Ein Gratis-Muster aus dem Netz ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Welche Aufgaben darf die Betreuungskraft übernehmen?
Eine Betreuungskraft darf im Alltag begleiten, bei der Grundpflege helfen und den Haushalt führen. Medizinische Aufgaben bleiben Pflegefachkräften vorbehalten. Diese Trennung gehört klar in den Vertrag.
Alltagsbegleitung, Grundpflege und Haushalt konkret beschreiben
Je genauer Sie die Aufgaben beschreiben, desto weniger Streit gibt es später. Eine Betreuungskraft übernimmt Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Begleitung. Typische Aufgaben sind:
- Hilfe beim Waschen, Anziehen und beim Toilettengang
- Unterstützung beim Aufstehen und Gehen
- Kochen, Einkaufen, Wäsche und Putzen
- Begleitung zu Arztterminen
- Spaziergänge, Vorlesen und Gespräche
- Struktur im Tagesablauf
Schreiben Sie auch, was nicht dazu gehört, etwa Gartenarbeit oder die Betreuung weiterer Personen. Den Unterschied zwischen Haushaltshilfe und Pflegekraft sollten Sie dafür kennen.
Medizinische Behandlungspflege und vorbehaltene Fachaufgaben abgrenzen
Medizinische Behandlungspflege umfasst etwa Spritzen, Wundversorgung, das Stellen von Medikamenten, Blutdruckmessen oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Diese Aufgaben verordnet der Arzt. Ein ambulanter Pflegedienst erbringt sie, und die Krankenkasse zahlt.
Eine Pflegehilfe oder Haushaltshilfe ohne Ausbildung darf diese Tätigkeiten nicht übernehmen. Planen Sie deshalb den Pflegedienst von Anfang an ein. Halten Sie im Vertrag fest, dass die Betreuungskraft nur erinnert und unterstützt, etwa an die Tabletteneinnahme.
Wann sind Qualifikationsnachweise und eine berufliche Anerkennung erforderlich?
Für einfache Betreuung braucht die Kraft keine Ausbildung. Gute Deutschkenntnisse und Erfahrung sind trotzdem wichtig. Fragen Sie nach Zeugnissen oder Kursnachweisen.
Anders liegt es, wenn eine Person als Pflegefachkraft arbeiten soll. Pflege ist in Deutschland ein geregelter Beruf. Eine polnische Ausbildung wird über ein Anerkennungsverfahren geprüft, erst danach darf die Person die Berufsbezeichnung führen und Fachaufgaben übernehmen.
Wie lassen sich Arbeitszeiten und Erholung verbindlich regeln?
Eine einzelne Betreuungskraft darf im Schnitt höchstens acht Stunden pro Werktag arbeiten. Die Arbeitszeitregelung im Vertrag muss das abbilden, auch wenn die Kraft im Haushalt wohnt.
Warum 24-Stunden-Betreuung keine durchgehende Arbeitsleistung bedeutet
Der Begriff 24-Stunden-Pflege beschreibt, dass die Kraft im Haushalt lebt. Er beschreibt keinen Arbeitstag von 24 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf an Werktagen durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden betragen. Pro Woche liegt die Grenze bei 48 Stunden.
Braucht die betreute Person nachts oft Hilfe, reicht eine Kraft nicht aus. Dann ergänzen Angehörige, Tagespflege oder ein Pflegedienst die 24-Stunden-Betreuung. Die Voraussetzungen für eine 24-Stunden-Pflege klären Sie am besten vor dem Vertrag.
Arbeitszeit, Bereitschaft und Rufbereitschaft unterscheiden
- Arbeitszeit: Die Kraft arbeitet aktiv, etwa beim Kochen oder Waschen.
- Bereitschaftsdienst: Die Kraft muss im Haus bleiben und sofort reagieren. Das zählt als Arbeitszeit und kostet mindestens den Mindestlohn.
- Rufbereitschaft: Die Kraft ist frei, aber erreichbar. Nur echte Einsätze zählen als Arbeitszeit.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass Bereitschaft in der häuslichen Betreuung mit dem Mindestlohn zu bezahlen ist. Legen Sie deshalb fest, wann Bereitschaft gilt und wann echte Freizeit.
Pausen, Ruhezeiten und mögliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz prüfen
Das Arbeitszeitgesetz verlangt nach sechs Stunden Arbeit 30 Minuten Pause. Zwischen zwei Arbeitstagen liegen elf Stunden Ruhe am Stück. Die Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden steigen, wenn der Durchschnitt von acht Stunden über sechs Monate gewahrt bleibt.
§ 18 Arbeitszeitgesetz nimmt Personen aus, die mit den Betreuten in häuslicher Gemeinschaft leben und sie eigenverantwortlich pflegen. Diese Ausnahme ist eng. Sie hebt Mindestlohn und Bezahlung von Bereitschaft nicht auf, und Sie sollten sie nur nach Beratung nutzen.
Urlaub, Krankheit und Vertretung im Betreuungsplan berücksichtigen
Bei einer 6-Tage-Woche bestehen mindestens 24 Urlaubstage im Jahr. Bei fünf Arbeitstagen sind es 20 Tage. Halten Sie die Urlaubsansprüche im Vertrag fest.
Wird die Kraft krank, zahlen Sie als Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter. Kleine Arbeitgeber erhalten über die Umlage U1 einen Teil zurück. Planen Sie schon vorher eine Vertretung, etwa durch Angehörige oder Kurzzeitpflege.
Wie werden Lohn, Zusatzkosten und Finanzierung geregelt?
Der Lohn muss mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen, und zwar für jede Stunde Arbeit und Bereitschaft. Dazu kommen Sozialbeiträge, Reisekosten sowie Unterkunft und Verpflegung.
Mindestlohn, Bruttovergütung und vergütungspflichtige Bereitschaft festhalten
2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde. Schreiben Sie die Vergütung als Bruttobetrag in den Vertrag, pro Stunde oder als Monatslohn mit fester Stundenzahl. Bereitschaftszeiten rechnen Sie mit ein.
Ein Beispiel: 40 Stunden pro Woche ergeben rund 173 Stunden im Monat. Das sind mindestens etwa 2.405 Euro brutto. Wie sich der Mindestlohn für Pflegekräfte aus Polen auswirkt, sollten Sie früh durchrechnen.
Überstunden, Zuschläge und Reisekosten transparent vereinbaren
Regeln Sie, ob Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden. Eine Pauschale „alle Überstunden sind abgegolten“ ist meist unwirksam. Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, Sie können sie aber vereinbaren.
Halten Sie auch fest, wer die Fahrt von und nach Polen zahlt. Üblich ist, dass der Arbeitgeber die Reisekosten ganz oder teilweise übernimmt.
Unterkunft und Verpflegung eindeutig regeln
Die Betreuungskraft braucht ein eigenes, abschließbares Zimmer. Beschreiben Sie Zimmer, Bad, Internet und Mahlzeiten im Vertrag. Unterkunft und Verpflegung zählen als Sachbezug und sind steuer- und beitragspflichtig.
Auf den Mindestlohn dürfen Sie diese Sachleistungen nicht anrechnen. Der Mindestlohn ist in Geld zu zahlen. Unterkunft und Verpflegung kommen also zusätzlich hinzu.
Was können Pflegegeld und steuerliche Entlastungen beitragen?
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld. Sie können es frei verwenden, auch für die Betreuungskraft. Den Pflegegrad stellt der Medizinische Dienst fest.
Zusätzlich gibt es eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie mindert die Einkommensteuer um 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Was die Pflegekasse für eine polnische Pflegekraft übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab.
Für eine Vollzeitkraft rechnen Haushalte mit Kosten zwischen 2.800 und 3.500 Euro pro Monat.
Welche Anmeldungen und Versicherungsnachweise sind erforderlich?
Polnische Staatsangehörige brauchen keine Arbeitserlaubnis. Je nach Modell melden Sie die Kraft selbst bei der deutschen Sozialversicherung an oder prüfen die Nachweise des Entsendeunternehmens.
Arbeitnehmerfreizügigkeit: Brauchen polnische Staatsangehörige eine Arbeitserlaubnis?
Polen ist EU-Mitglied. Dank Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfen polnische Pflegekräfte in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Sie werden behandelt wie deutsche Beschäftigte.
Ein gültiger Ausweis reicht aus. Bleibt die Kraft länger, meldet sie ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt an. Weitere Punkte finden Sie unter Voraussetzungen für eine polnische Pflegekraft.
Direktanstellung: Sozialversicherung, Unfallversicherung und Lohnabrechnung organisieren
Als Arbeitgeber gehen Sie diese Schritte:
- Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
- Die Kraft bei einer Krankenkasse anmelden. Diese leitet die Meldung für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter.
- Den Haushalt bei der zuständigen Unfallkasse anmelden.
- Monatlich Lohn abrechnen, Lohnsteuer abführen und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Viele Familien geben die Lohnabrechnung an ein Lohnbüro oder einen Steuerberater ab. Einzelheiten zur Anmeldung stehen im Beitrag polnische Pflegekraft anmelden.
Entsendung: Was belegt die A1-Bescheinigung und was nicht?
Die A1-Bescheinigung zeigt, dass die Kraft während der Entsendung in Polen sozialversichert bleibt. Sie gilt höchstens 24 Monate. Lassen Sie sich die Bescheinigung vor Arbeitsbeginn zeigen und legen Sie eine Kopie ab.
Die A1 belegt aber nicht, dass Mindestlohn gezahlt wird oder die Arbeitszeiten stimmen. Sie zeigt auch nicht, dass Sie keine Weisungen geben. Wenn Sie den Alltag wie ein Arbeitgeber steuern, schützt Sie die Bescheinigung nicht.
Krankenversicherungsschutz und europäische Krankenversicherungskarte unterscheiden
Bei Direktanstellung ist die Kraft in einer deutschen Krankenkasse versichert. Bei Entsendung bleibt sie über den polnischen NFZ versichert. Dann dient die Europäische Krankenversicherungskarte als Nachweis für Behandlungen in Deutschland.
Die Karte deckt nur notwendige Behandlungen. Für einen Rücktransport nach Polen zahlt sie nicht. Fragen Sie daher nach einer Zusatzversicherung.
Wie können Verträge geändert oder beendet werden?
Arbeitsverträge enden durch schriftliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Dienstleistungsverträge folgen eigenen Fristen, die im Vertrag stehen.
Welche Kündigungsfristen und Formvorgaben gelten im Arbeitsverhältnis?
Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. E-Mail oder WhatsApp reichen nicht. In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
Danach beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Je länger die Beschäftigung dauert, desto länger wird die Frist für den Arbeitgeber. Änderungen am Vertrag, etwa mehr Stunden, vereinbaren Sie beide schriftlich in einem Änderungsvertrag.
Was ist bei Krankenhausaufenthalt oder Tod der betreuten Person zu beachten?
Kommt die betreute Person ins Krankenhaus, läuft der Arbeitsvertrag weiter. Der Lohn ist weiter fällig, solange keine andere Regel greift. Vereinbaren Sie vorab, ob die Kraft dann Urlaub nimmt oder andere Aufgaben übernimmt.
Stirbt der Arbeitgeber, endet der Vertrag nicht automatisch. Die Erben treten an seine Stelle und müssen fristgerecht kündigen. Eine Klausel zur Beendigung im Todesfall schafft hier Klarheit für beide Seiten.
Wie unterscheiden sich Kündigung und Betreuungskräftewechsel beim Dienstleistungsvertrag?
Bei der Entsendung kündigen Sie den Dienstleistungsvertrag mit dem Unternehmen. Die Fristen stehen im Vertrag und liegen oft bei zwei bis vier Wochen. Achten Sie auf Sonderkündigungsrechte bei Tod oder Heimeinzug.
Ein Wechsel der Betreuungskraft ist keine Kündigung. Das Unternehmen schickt eine neue Person, der Vertrag läuft weiter. Prüfen Sie, ob für den Wechsel Gebühren anfallen und wie schnell Ersatz kommt.
Was sollten Familien vor der Unterschrift prüfen?
Prüfen Sie vor jeder Unterschrift, wer Ihr Vertragspartner ist, welche Nachweise vorliegen und was alles in Summe kostet. Unklare Angebote erkennen Sie oft an zu guten Zusagen.
Vertragspartner, Nachweise und Gesamtkosten anhand einer Checkliste prüfen
- Vollständiger Name, Sitz und Registernummer des Vertragspartners
- A1-Bescheinigung bei Entsendung, Anmeldung bei Direktanstellung
- Nachweis über Krankenversicherung
- Schriftliche Leistungsbeschreibung
- Arbeitszeit, Freizeit und Vertretung im Vertrag
- Alle Kosten: Monatspreis, Vermittlungsgebühr, Reisekosten, Kost und Logis
- Kündigungsfristen und Regeln beim Wechsel
Hilfreich ist auch der Beitrag zur sicheren Betreuung zu Hause.
Unrealistische Leistungszusagen und verdeckte Arbeitgeberpflichten erkennen
Vorsicht bei Angeboten mit „rund um die Uhr“ zu sehr niedrigem Preis. Eine Kraft allein kann das legal nicht leisten. Misstrauisch sollten Sie auch werden, wenn Sie einen Gewerbeschein anmelden sollen.
Ein weiteres Warnsignal: Eine angeblich selbstständige Kraft bekommt von Ihnen feste Zeiten und Anweisungen. Dann tragen Sie verdeckte Arbeitgeberpflichten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft solche Fälle.
Wann helfen unabhängige Vertragsprüfung und Statusfeststellung?
Eine Prüfung lohnt sich, wenn Sie Zweifel am Modell haben. Verbraucherzentralen und Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen bei der Vertragsprüfung. In Nordrhein-Westfalen erreichen Sie das Beratungstelefon mittwochs unter 0211/ 91380-1400.
Bei Unsicherheit zur Selbstständigkeit gibt es das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Es klärt verbindlich, ob eine Beschäftigung vorliegt. Stellen Sie den Antrag am besten vor Beginn der Tätigkeit.
Klare Zuständigkeiten und realistische Vereinbarungen sichern die Betreuung
Häusliche Betreuung gelingt, wenn jede Seite ihre Rolle kennt. Im Arbeitgebermodell schließen Sie einen Arbeitsvertrag und tragen Lohn, Anmeldung und Arbeitszeitschutz. Im Entsendemodell unterschreiben Sie einen Dienstleistungsvertrag und prüfen die Nachweise des Unternehmens.
In beiden Fällen gelten Mindestlohn, Pausen, Ruhezeiten und Urlaub. Beschreiben Sie Aufgaben genau und trennen Sie sie von medizinischer Behandlungspflege. Planen Sie Vertretung und zusätzliche Hilfe ein, bevor der erste Einsatz startet.
Wer diese Punkte schriftlich festhält, schützt die betreute Person, die Betreuungskraft und sich selbst. Einen Überblick über alle Wege zur legalen Beschäftigung ausländischer Betreuungskräfte nutzen Sie als Grundlage für Ihr Gespräch mit Agentur oder Berater.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es ein kostenloses Vertragsmuster, das Familien bedenkenlos verwenden können?
Nein, ein Muster passt nie ohne Prüfung auf Ihren Fall. Arbeitszeit, Bereitschaft, Kost und Logis sowie Kündigungsregeln unterscheiden sich von Haushalt zu Haushalt. Lassen Sie einen Arbeitsvertrag deshalb von einer Fachstelle oder einem Anwalt prüfen.
Muss der Arbeitsvertrag auch auf Polnisch vorliegen?
Gesetzlich reicht ein deutscher Vertrag. Die polnische Pflegekraft muss den Inhalt aber verstehen können. Eine zweisprachige Fassung mit klarer Regel, welche Sprache im Streitfall gilt, ist deshalb sinnvoll.
Brauche ich bei einer Vermittlung über eine Agentur einen eigenen Arbeitsvertrag?
Bei einer Entsendung brauchen Sie keinen Arbeitsvertrag, denn die Kraft ist beim polnischen Unternehmen angestellt. Sie schließen einen Dienstleistungsvertrag und oft einen Vermittlungsvertrag. Vermittelt die Agentur dagegen nur eine Kraft zur Direktanstellung, werden Sie selbst Arbeitgeber.
Kann ich eine polnische Betreuungskraft als Minijobberin anstellen?
Für eine Kraft, die bei Ihnen wohnt und Vollzeit betreut, scheidet ein Minijob aus. 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro im Monat, das sind beim Mindestlohn nur rund 43 Stunden. Für wenige Stunden Hilfe pro Woche ist ein Minijob im Haushalt möglich.
Dürfen Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nein, der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Unterkunft und Verpflegung kommen zusätzlich hinzu. Sie gelten aber als Sachbezug und sind in der Lohnabrechnung zu versteuern.
Garantiert eine A1-Bescheinigung, dass die Betreuung rechtmäßig organisiert ist?
Nein, die A1-Bescheinigung belegt nur die Sozialversicherung in Polen. Sie sagt nichts über Mindestlohn, Arbeitszeiten oder Weisungen aus. Geben Sie der Kraft selbst Anweisungen wie ein Arbeitgeber, kann trotz A1 eine Beschäftigung bei Ihnen vorliegen.